Schließt ein Unfallgeschädigter einen sogenannten Risikovergleich mit dem gegnerischen Versicherer ab, mit dem sämtliche Ansprüche aus dem Unfall abgegolten sein sollen, so kann er sich später nicht auf einen Irrtum gemäß § 779 BGB und somit auf die Unwirksamkeit des Vergleichs berufen. § 779 BGB ist bei einem Risikovergleich, mit dem die Vertragsparteien auch unbekannte Ansprüche regeln, nicht anwendbar (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. August 2013, Az.: 9 U 96/12, selbst erstritten). Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des BGH vom 11. März 2014 zurückgewiesen (VI ZR 410/13).