Fährt ein Abbieger bei Grün in die Kreuzung ein, bleibt aber mit seinem Fahrzeug innerhalb der Kreuzung wieder stehen, weil er es „abwürgt“, dann haftet er, wenn er wieder anfährt, obwohl die Ampel da für ihn bereits wieder auf Rot zeigt, allein bei einer Kollision mit dem zwischenzeitlich ebenfalls bei Grün anfahrenden Querverkehr. Diese Alleinhaftung besteht jedenfalls dann, wenn der Querverkehr den Liegengebliebenen nicht rechtzeitig erkennen kann (LG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014, Az.: 9 0 411/12, selbst erstritten).