Meldet ein Versicherungsnehmer eine Invaliditätsleistung erst nach Ablauf der in den Versicherungsbedingungen genannten 15-Monatsfrist bei seinem Versicherer an, besteht bereits aus formalen Gründen kein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. September 2013, Az.: 7 U 147/13, selbst erstritten). Rechtskräftig, der BGH hat die Revision nicht angenommen.
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