Ein Traktorfahrer, der mit einer angehängten, teilweise befüllten Feldspritze, die Pendelbewegungen vollführen kann eine Landstraße befährt, ist wegen der Gefahr eines Herüberpendelns der Feldspritze auf die Gegenfahrbahn zu besonders vorsichtiger Fahrweise verpflichtet. Er haftet selbst bei einem Überholtwerden durch den Nachfahrenden mit zu geringem Seitenabstand überwiegend (zu 2/3), wenn durch ein Aufschaukeln der Feldspritze ein Schaden an den beteiligten Fahrzeugen entsteht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Mai 2014, Az.: 4 U 233/13, selbst erstritten).
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